Ob fristlos oder ordentlich — eine Kündigung trifft Beschäftigte meist unerwartet. Wer sich dagegen wehren möchte, muss schnell handeln: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Die Drei-Wochen-Frist ist zwingend

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Klage gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung auch dann als wirksam, wenn sie ursprünglich unwirksam gewesen wäre.

Auch bei fristloser Kündigung lohnt die Prüfung

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. In der Praxis halten viele fristlose Kündigungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Arbeitszeugnis und Abmahnung im Blick behalten

Neben der Kündigung selbst lohnt sich häufig auch ein Blick auf das Arbeitszeugnis sowie auf vorausgegangene Abmahnungen — beides kann Einfluss auf die weitere berufliche Zukunft haben.

Wir prüfen Ihre Kündigung zeitnah und vertreten Sie — außergerichtlich wie vor dem Arbeitsgericht.